Der Gebäudeabstand zwischen den Gebäuden 20 und 20A sowie 20A und 20B müsste eigentlich 10 m betragen. Allerdings kann er mit der Einräumung von Näherbaurechten um 25 Prozent unterschritten werden. Gemäss Praxis der Gemeinde gilt diese Regelung auch für Bauten auf dem gleichen Baugrundstück. Im vorliegenden Fall genügt deshalb ein Gebäudeabstand von 7.5 m. Dieser wird gemäss den bewilligten Plänen eingehalten. Der Beschwerdeführer hat auf Basis der elektronischen Baupläne des Beschwerdegegners eine Visualisierung des Bauvorhabens erstellt.