Der Mehrlängenzuschlag von Art. 39 Abs. 3 GBR kommt deshalb nicht zur Anwendung. Das Bauvorhaben hält die vorgeschriebenen Grenzabstände gegenüber den Nachbargrundstücken ein. Arealintern kommt einzig der Gebäudeabstand zum Tragen. Der Beschwerdegegner sieht den grossen Grenzabstand jeweils auf der Südwestseite der Gebäude vor. Dies ist nicht zu beanstanden, handelt es sich dabei doch um die Fassaden, die bei allen drei Gebäuden die grösste Fensterfläche zu Wohn- und Arbeitsräumen aufweisen. Der Gebäudeabstand zwischen den Gebäuden 20 und 20A sowie 20A und 20B müsste eigentlich 10 m betragen.