c) Die Dimensionen des geplanten Bauvorhabens und die Bauabstände, die es einhält, lassen sich ohne weiteres den Plänen entnehmen. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Akten. Ein Augenschein ist deshalb nicht notwendig. Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Den bewilligten Plänen lässt sich entnehmen, dass drei freistehende Häuser erstellt werden sollen. Daran ändert der Umstand, dass Bauteile in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen, nichts. Die einzelnen Häuser weisen Längen und Breiten von jeweils nur 10 m x 9 m auf. Der Mehrlängenzuschlag von Art.