Die Dachvorsprünge der Hauptdächer dürfen bis 2.3 m in den grossen Grenzabstand hineinragen. Die Dachvorsprünge im Bereich des kleinen Grenzabstandes entsprechen dem Mass (1.5 m) in Abs. 1 (Traufseite ausserkant Sparrenabschnitt gemessen). Dachvorsprünge von An- und Kleinbauten dürfen bis 80 cm in den kleinen Grenzabstand hineinragen (Art. 35 Abs. 2 GBR). Der Grenz- und Gebäudeabstand verkleinert sich um das jeweilige Mass der vorspringenden, teilweise offenen Gebäudeteile. Ein Auskragen über das Mass des Vordachs ist nur bei entsprechender Abstützung zulässig (Art. 35 Abs. 4 GBR). Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.