Für Anbauten (Art. 4 BMBV14) und Kleinbauten (Art. 3 BMBV), die nur Nebennutzflächen enthalten, eine Gesamthöhe von maximal 3.5 m aufweisen und eine Grundfläche von maximal 60 m2 nicht übersteigen, genügt allseitig ein Grenzabstand von 2 m (Art. 34 Abs. 5 GBR). Vorspringende mindestens teilweise offene Gebäudeteile wie Vortreppen, Balkone und Lauben jeder Art dürfen höchstens 2.0 m in den grossen und 1.5 m in den kleinen Grenzabstand hineinragen (Art. 35 Abs. 1 GBR). Die Dachvorsprünge der Hauptdächer dürfen bis 2.3 m in den grossen Grenzabstand hineinragen.