Dieser darf nicht im Norden liegen, ist aber durch den Bauherrn festzulegen. Er hat darauf zu achten, dass er vor derjenigen Fassade zu liegen kommt, welche die grösste Fensterfläche zu Wohn- und Arbeitsräumen aufweist (Art. 34 Abs. 2 GBR). Der kleine Grenzabstand bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der projizierten Fassadenlinie auf allen anderen Seiten des Gebäudes von der Grundstücksgrenze (Art. 34 Abs. 3 GBR). Für Anbauten (Art. 4 BMBV14) und Kleinbauten (Art. 3