Grenzabstände erhöhen sich für Gebäude über 15 m Gebäudelänge oder 12 m Gebäudebreite auf der betreffenden Längsseite um 1/10 der Mehrlänge, auf der betreffenden Schmalseite um 1/2 der Mehrbreite, jedoch höchstens 2 m (Art. 39 Abs. 3 GBR). Der grosse Grenzabstand bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der projizierten Fassadenlinie auf der besonnten Seite des Gebäudes von der Grundstücksgrenze. Er wird rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen. Gebäude mit Wohn- und/oder Arbeitsräumen haben auf einer Gebäudeseite einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Dieser darf nicht im Norden liegen, ist aber durch den Bauherrn festzulegen.