b) Für die Grenzabstände gegenüber Nachbargrundstücken und für die Gebäudeabstände sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend (vgl. Art. 12 Abs. 2 BauG). Gemäss Art. 34 Abs. 1 GBR sind bei der Erstellung von Bauten, welche das massgebende Terrain überragen, gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 39 GBR festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände einschliesslich allfälliger Mehrlängenund Mehrbreitenzuschläge zu wahren. Gemäss Art. 39 Abs. 1 GBR gilt in der Wohnzone W2P ein kleiner Grenzabstand von 4 m und ein grosser Grenzabstand von 6 m. Die RA Nr. 110/2018/155 9