a) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den drei Häusern handle es sich um einen Quasi-Zusammenbau. Zwischen Balkon und Aussentreppe der Gebäude bleibe gerade noch ein Abstand von circa 5 m, der Abstand zwischen den Dächern betrage gar nur noch 4.2 m. Entsprechend würden die drei Gebäude mit den kleinen Gebäudeabständen wie ein grosses Gebäude wirken, für das gemäss Baureglement vergrösserte Grenzabstände einzuhalten seien. Um sich der Dimensionen und der Mächtigkeit des Komplexes bewusst zu werden, sei ein Augenschein durchzuführen. Aufgrund der kleinen Distanz zwischen den Dächern könne der grosse Grenzabstand für die Gebäude 20A und 20B nicht vor der Südfassade festgelegt werden.