Massgeblich ist einzig, ob die Kniestockhöhe von 2.0 m eingehalten ist oder nicht. Wie der Beschwerdegegner und die Vorinstanz richtigerweise ausführen, ergibt sich aus den bewilligten Plänen, dass dieses Mass bei allen drei Gebäuden eingehalten wird. Das Dachgeschoss gilt somit nicht als Vollgeschoss und die Geschosszahl von zwei Geschossen ist deshalb eingehalten. 4. Gebäude- und Grenzabstand