c) Im Dachgeschoss der drei geplanten Gebäude ist jeweils eine Dreizimmerwohnung geplant. Der Beschwerdeführer bemängelt Flächen, die nicht nachvollziehbar als nicht anrechenbare Wohnflächen bezeichnet würden. Aufgrund der bewilligten Pläne ist unklar, welche Flächen er damit meint. Dies kann aber offen gelassen werden, da die Frage der Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit von Flächen gemäss GBR nicht relevant ist für die Frage, ob ein Dachgeschoss vorliegt oder nicht. Massgeblich ist einzig, ob die Kniestockhöhe von 2.0 m eingehalten ist oder nicht.