b) Die zulässige Geschosszahl wird durch die Vorschriften der Gemeinden geregelt (vgl. Art. 13 Abs. 1 BauG). In der Wohnzone W2P sind zwei Geschosse zulässig (vgl. Art. 39 Abs. 1 GBR12). Die Geschosszahl gibt die Zahl der erlaubten Vollgeschosse an.13 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach- und Attikageschosse (Art. 23 Abs. 1 GBR). Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhe (vgl. Art. 25 GBR) 2.0 m nicht überschreiten. Bei Pultdächern ist auf der besonnten Längsseite eine grosse Kniestockhöhe von 3.0 m zulässig, die kleine Kniestockhöhe darf 2.0 m nicht überschreiten (Art. 23 Abs. 3 GBR).