a) Der Beschwerdeführer macht geltend, auch wenn das dritte Geschoss als Dachgeschoss bezeichnet werde und Flächen nicht nachvollziehbar als nicht anrechenbare Wohnflächen bezeichnet würden, handle es sich dabei um ein Vollgeschoss. Das Bauvorhaben sei somit dreigeschossig und damit nicht konform mit der zweigeschossigen Wohnzone W2P. Die Gebäude seien zu redimensionieren. In seinen Schlussbemerkungen ergänzt er, die Geschosszahl sei insbesondere unter Berücksichtigung der Kniewände von Amtes wegen zu berechnen.