Anders als der Beschwerdeführer meint, ist eine allfällige Neuregelung des Kostenverteilers für die Instandhaltung und Erneuerung der Wegparzelle keine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung, sondern allenfalls eine Folge des Bauvorhabens. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei dieser Frage um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Sie kann daher im Baubewilligungsverfahren einzig als Rechtsverwahrung angemeldet werden. 3. Geschosszahl