Grundbuchblatt Nrn. H.________, I.________, J.________, E.________, F.________, K.________ und L.________ je zu einem Siebtel. Die Erschliessung der Baugrundstücke Brienz (BE) Grundbuchblatt Nrn. E.________ und F.________ ist deshalb rechtlich sichergestellt (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV11). Anders als der Beschwerdeführer meint, ist eine allfällige Neuregelung des Kostenverteilers für die Instandhaltung und Erneuerung der Wegparzelle keine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung, sondern allenfalls eine Folge des Bauvorhabens.