Eine Grundlage für die Auflage, es sei vor Baubeginn eine Protokollierung des Zustands der Wegparzelle vorzunehmen, existiert nicht. Der Beschwerdeführer hat diesen Punkt anlässlich der Einspracheverhandlung denn auch zu Recht in eine Rechtsverwahrung umgewandelt. Falls der Beschwerdegegner nicht bereits im eigenen Interesse bereit sein sollte, ein Zustandsprotokoll der Wegparzelle erstellen zu lassen, oder falls sich die Parteien nicht auf die Vorgehensweise und die mit der Aufnahme des Protokolls betraute Person einigen können, besteht die Möglichkeit, eine gerichtlich angeordnete vorsorgliche Beweisführung zu beantragen (vgl. dazu Art. 158 ZPO10).