c) Ein Protokoll über den Zustand der Wegparzelle dient einzig der vorsorglichen Beweissicherung im Hinblick auf allfällige spätere Schadenersatzansprüche bzw. für einen allfälligen späteren Zivilrechtsstreit. Ein öffentliches Interesse an der Erstellung solcher Protokolle ist nicht gegeben, da es sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Deshalb können im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Baubewilligungs- bzw. Baubeschwerdeverfahrens auch keine Vorgaben gemacht werden, dass und durch wen ein solches Protokoll aufgenommen werden soll. Eine Grundlage für die Auflage, es sei vor Baubeginn eine Protokollierung des Zustands der Wegparzelle vorzunehmen, existiert nicht.