werden.8 Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD9). Sie ist ins Dispositiv des Bauentscheids aufzunehmen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD), unabhängig davon, ob die geltend gemachten Vorbringen zutreffen oder nicht.