a) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass im Bauentscheid keine Auflage aufgenommen worden sei, den Zustand der Wegparzelle Nr. G.________ vor Baubeginn protokollarisch festzuhalten. Sollte wider Erwarten die Baubewilligung erteilt werden, sei die Protokollierung des Strassenzustandes vor Baubeginn als Auflage aufzunehmen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund der Mehrbelastung der Zufahrt durch das Bauvorhaben sei eine Neuregelung bezüglich des Kostenverteilers für Instandhaltung und Erneuerung erforderlich. Diese Regelung sei zwar zivilrechtlicher Natur, sie sei aber eine zwingende Voraussetzung für die baurechtlichen Aspekte.