e) Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Laut Art. 68 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Da die Baugesetzgebung keine abweichende Regelung zur Frage der aufschiebenden Wirkung enthält, kommt der Baubeschwerde im vorliegenden Fall von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer hat daher kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Antrags Ziff. 2. Es wird nicht darauf eingetreten. 2. Gegenstand des Verfahrens