die gleichen Argumente vorbringt wie im vorinstanzlichen Verfahren. Teilweise beschränkt er sich auf eine blosse wortwörtliche Wiedergabe seiner Einsprache. Die Wiederholung von Teilen der vor der Vorinstanz eingereichten Einsprachen stellt jedoch keinen unzulässigen Globalverweis auf diese Rechtsschrift dar. Es lässt sich der Beschwerde entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Baubewilligung sei zu Unrecht erteilt worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Begründungsanforderungen deshalb erfüllt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.