Auch ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar.5 Hingegen genügt es grundsätzlich, dass die Beschwerdeführenden ihre Argumentation vortragen, wobei es ihnen nicht verwehrt ist, frühere Ausführungen zu wiederholen. Wer jedoch die Ausführungen der Vorinstanz nicht substanziell bestreitet, läuft Gefahr, dass sie als unbestritten betrachtet werden.6 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunkts im Wesentlichen 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 33 N. 12 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BVR 2006 S. 470 E. 2.4;