d) Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerde sei in weiten Teilen wortwörtlich identisch mit den Einsprachen, ohne dass der Beschwerdeführer auf die Begründung im angefochtenen Entscheid eingehe. Insoweit sei die Beschwerde formell mangelhaft und es könne nicht auf diese Rügen eingetreten werden. An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Das gilt insbesondere bei Laieneingaben. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen; sie muss aber sachbezogen sein.