31 Abs. 1 VRPG). Dem verfahrensrechtlichen Antrag des Beschwerdeführers, er sei zu allen Eingabepunkten seiner Beschwerde zu befragen, damit er diese ergänzend begründen und erläutern könne, kann daher nicht stattgegeben werden. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich im Rahmen der Schlussbemerkungen ergänzend zu äussern.