c) Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Sowohl der Antrag als auch die Begründung müssen innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist vorgebracht werden (Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG). Zu ihrer Ergänzung darf die Behörde aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewähren.4 Zudem ist das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden grundsätzlich schriftlich (vgl. Art. 31 Abs. 1 VRPG).