Das geltende Recht sieht für die Einsprecherinnen und Einsprecher keine Begrenzung des Streitgegenstands auf die Einsprachegründe vor. Allerdings grenzt es an einen Verstoss gegen Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer Einwände, die er anlässlich der Einspracheverhandlung fallengelassen oder in Rechtsverwahrungen umgewandelt hat, in seiner Beschwerde erneut vorbringt. Es ist deshalb fraglich, ob insoweit auf die 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2018/155 4