b) Der Beschwerdeführer hat sich zulässigerweise als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Er ist zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die sogenannte aspektmässige Umschreibung des Streitgegenstands im Baurecht wurde per 1. April 2017 aufgehoben. Das geltende Recht sieht für die Einsprecherinnen und Einsprecher keine Begrenzung des Streitgegenstands auf die Einsprachegründe vor.