4. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 22. Januar 2019 auf eine nochmalige Stellungnahme. Der Beschwerdegegner hielt in seinen Schlussbemerkungen vom 24. Januar 2019 am Rechtsbegehren auf vollständige Abweisung der Beschwerde fest und führt unter Verweis auf die Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz aus, dass die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in keiner Weise auf einer rechtsgenügenden Begründung basierten. Der Beschwerdeführer hielt in seinen Schlussbemerkungen vom 6. Februar 2019 an seinen Anträgen fest und nahm zu den Rechtsschriften der übrigen Beteiligen Stellung.