3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie wies insbesondere darauf hin, dass die Beschwerde in weiten Teilen wortwörtlich identisch mit den Einsprachen sei und sich nicht mit dem Bauentscheid auseinandersetze. In seiner Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.