2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 27. November 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 26. Oktober 2018 und die Erteilung des Bauabschlags. Er macht geltend, das Bauvorhaben verletze den Gestaltungsgrundsatz, es überschreite die zulässige Geschosszahl und es halte den Gebäude- und Grenzabstand nicht ein. Zudem bemängelt er fehlende Autoabstell- und ungenügende Wendemöglichkeiten, die Mehrbelastung der Zufahrt, die Lärmbelastung und die Entwässerung der Strassenparzelle.