I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 18. August 2017 bei der Gemeinde Brienz (BE) ein Baugesuch ein für den Neubau von drei Wohnhäusern mit je zwei Wohnungen auf den Parzellen Brienz (BE) Grundbuchblatt Nrn. E.________ und F.________. Die Parzellen liegen in der Wohnzone W2P. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. In seiner Stellungnahme zu den Einsprachen vom 17. Oktober 2017 erklärte sich der Beschwerdegegner bereit, sein Projekt in gewissen Punkten RA Nr. 110/2018/155 2