Insoweit wird der Entscheid der Gemeinde Herzogenbuchsee vom 22. Oktober 2019 aufgehoben und die Beschwerde gutgeheissen, soweit sie nicht durch die Projektänderung gegenstandslos geworden. 2. Je ein Satz der in Ziff. 1 genannten Pläne werden den Verfahrensbeteiligten zugestellt. 3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu bezahlen. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Gemeinde Herzogenbuchsee hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von Fr. 2'137.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.