BSG 168.811) 24 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 110/2018/153 13 305.70). Der Beschwerdeführer hat damit aufgrund seines hälftigen Obsiegens Anspruch auf Ersatz eines Parteikostenanteils von Fr. 2'137.85. Da keine Gegenpartei im Verfahren ist, der diese Kosten auferlegt werden können, hat die Gemeinde als Vorinstanz Parteikosten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 2'137.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) zu übernehmen.25 Die Gemeinde Herzogenbuchsee hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (vgl. Art. 104 Abs. 4 VRPG). III. Entscheid