Der Anwalt des Beschwerdeführers macht ein Honorar von Fr. 4'500.--, Auslagen von Fr. 150.-- und Mehrwertsteuern geltend. Auch bei der Festsetzung der Parteikosten ist zu beachten, dass der Aufwand insbesondere betreffend das Aktenstudium und den Augenschein nicht ausschliesslich im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefallen ist, sondern sich mit einem anderen Beschwerdeverfahren überschneidet. Der gebotene Zeitaufwand für das vorliegende Verfahren war daher leicht unterdurchschnittlich. Die Schwierigkeit des Prozesses und die Bedeutung der Streitsache sind als unterdurchschnittlich einzustufen.