Der Beschwerdeführer hat demnach einen Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- zu bezahlen. Da die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Auf die Erhebung der restlichen Verfahrenskosten von Fr. 700.-- wird deshalb verzichtet.