durch eine Projektänderung Rechnung trägt.22 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer eine Projektänderung eingereicht. Er sorgte damit für die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und gilt damit insoweit als unterliegend. Die Gemeinde stimmte indes auch dem neuen Projekt nicht zu. Zur angeordneten Kürzung der Mauer auf 99 cm äusserte sie sich zudem nicht mehr und hielt demnach weiterhin an dieser fest. Insofern gilt auch die Gemeinde als unterliegend. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- hälftig zu teilen. Der Beschwerdeführer hat demnach einen Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- zu bezahlen.