Der sich überschneidende Aufwand ist auf beide Verfahren aufzuteilen. Die Pauschalgebühr für das vorliegende Verfahren wird daher auf Fr. 1'100.-- festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV). Für den für das vorliegende Verfahren angefallenen Aufwand des Augenscheins wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300.-- erhoben. Die Verfahrenskosten belaufen sich demnach auf Fr. 1'400.--.