Dies gilt sowohl betreffend die Bepflanzung als auch die Mauerhöhen. Insofern kann offen gelassen werden, wie bei der ursprünglich angegebenen Mauerhöhe von maximal 1.30 m zu entscheiden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist auf seinen geänderten Angaben zu behaften. 5. Zusammenfassung und Kosten