Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2018, wonach die Mauern auf 99 cm zu kürzen sind, ist daher aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat mit der Eingabe der Projektänderung die Aufhebung des angefochtenen Wiederherstellungsbefehls verlangt.20 Diesem Antrag wird im Ergebnis entsprochen. Der Beschwerdeführer hat allerdings die von ihm planerisch dargestellte Situation, die antragsgemäss zur Aufhebung der angefochtenen Wiederherstellungsanordnung führen soll, tatsächlich umzusetzen. Dies gilt sowohl betreffend die Bepflanzung als auch die Mauerhöhen.