Er hat also einzig die maximale Höhe der östlichen Mauer geändert, so dass neu beide Mauern nicht höher als 1.20 m sein sollen. Bei einer Mauerhöhe von maximal 1.20 m ist kein Näherbaurecht erforderlich. Die Absturzsicherheit ist zudem mit der Pflanzung von Sträuchern gewährleistet. Es kann insoweit auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen werden. Gründe für eine niedrigere Mauerhöhe als 1.20 m sind damit nicht ersichtlich. Die Wiederherstellungsanordnung der 17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9 18 Plan «Umrandungsstützmauern mit Absturzsicherung» vom 5. Juli 2018