Im revidierten Plan «Umrandungsstützmauern mit Absturzsicherung» vom 27. Mai 2019 gibt der Beschwerdeführer jedoch nunmehr an, das bestehende Terrain liege bei der östlichen Umrandungsstützmauer nirgends tiefer als 120 cm unter der Maueroberkante. Im ursprünglichen Plan «Umrandungsstützmauern mit Absturzsicherung» vom 5. Juli 2018 war die Maximalhöhe noch mit 130 cm angegeben. Die Angaben zum Terrain selbst sind unverändert und auch die Höhe der nördlichen Mauer gibt der Beschwerdeführer nach wie vor mit einer Höhe von maximal 120 cm an. Er hat also einzig die maximale Höhe der östlichen Mauer geändert, so dass neu beide Mauern nicht höher als 1.20 m sein sollen.