e) Die Gemeinde ordnete im angefochtenen Wiederherstellungsbefehl die Kürzung der Mauern auf 99 cm an. Dabei ging sie im Entscheid vom 22. Oktober 2018 von einer Mauerhöhe von bis zu 1.30 m aus. Der Beschwerdeführer bestätigte mit den im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren eingereichten Plänen18 und auch am Augenschein vom 28. März 201819, dass zumindest die östliche Mauer über 1.20 m hoch sei. Im revidierten Plan «Umrandungsstützmauern mit Absturzsicherung» vom 27. Mai 2019 gibt der Beschwerdeführer jedoch nunmehr an, das bestehende Terrain liege bei der östlichen Umrandungsstützmauer nirgends tiefer als 120 cm unter der Maueroberkante.