d) Die bestehenden Stützmauern sind momentan über 1 m hoch und ungesichert. Von ihnen geht daher ein Sicherheitsrisiko aus (vgl. E. 3.b). Der Beschwerdeführer ist daher nicht nur berechtigt, die bewilligte Absturzsicherung auszuführen, er ist im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auch dazu verpflichtet.