c) Die Wiederherstellung wird zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands verfügt (Art. 46 BauG). Bauten sind rechtswidrig, wenn sie ohne Bewilligung erstellt wurden (formelle Rechtswidrigkeit) und nicht bewilligungsfähig sind (materielle Rechtswidrigkeit). Ausnahmsweise kann von der Wiederherstellung abgesehen werden, wenn sie unverhältnismässig wäre oder Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen.17 Auch bei baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen sind u.a. im Interesse der Sicherheit baupolizeiliche Massnahmen möglich, sofern sie die öffentliche Ordnung stören (vgl. Art. 1b Abs. 2 und Art. 1b Abs. 3 BauG).