b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, eine Wiederherstellung sei nur bis zu fünf Jahren nach Erkennbarkeit des rechtswidrigen Zustands möglich. Die Mauern bestünden bereits mehr als fünf Jahre, weshalb eine Wiederherstellung nicht mehr verlangt werden könne. Auch würden keine zwingenden öffentlichen Interessen an einem Rückbau der Mauren bestehen. 16 Baureglement der Gemeinde Herzogenbuchsee vom 7. September 2015 (GBR) RA Nr. 110/2018/153 10