a) In der angefochtenen Verfügung ordnete die Gemeinde die Kürzung der bestehenden Mauern auf 99 cm an. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, ab einer Mauerhöhe von 1.20 m sei ein Näherbaurecht erforderlich. Die Gemeinde als Eigentümerin der Nachbarparzellen erteile ein solches nicht. Bei einer Absturzhöhe von 1 m müsse zudem eine Absturzsicherung montiert werden. Diese Sicherung sei aufgrund des fehlenden Näherbaurechts nicht bewilligungsfähig. Die Mauern seien daher auf eine Höhe von 99 cm zu kürzen, so dass weder ein Näherbaurecht noch eine Absturzsicherung notwendig sei.