Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 Bst. e BauG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 GBR16 sind bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden um mehr als 1.20 m überragen, die jeweiligen Grenzabstände einzuhalten. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können Abweichungen von den reglementarischen Bauabständen zum nachbarlichen Grund mit einem im Grundbuch eingetragenen Näherbaurecht vereinbaren (Art. 36 Abs. 1 GBR). Weil die Mauern nur noch maximal 1.20 m hoch sein sollen, ist damit kein Näherbaurecht der Gemeinde erforderlich. Abstandsvorschriften für Einfriedungen, Hecken, Bäume und Sträucher und dergleichen sieht das Gemeindebaureglement nicht vor.