massgebende Gefährdungsbild 1 «Fehlverhalten von unbeaufsichtigten Kindern» nicht nur bei Wohnbauten, sondern beispielsweise auch bei Kindergärten oder Volksschulen zur Anwendung gelangen. Dort sind Spielplätz üblich. Selbst wenn Kinder auf der vorliegenden Rasenfläche spielen sollten, wird die Zugänglichkeit zu den Mauern mit den geplanten Sträuchern also gemäss den Regeln zum einschlägigen Gefahrenbild 1 ausreichend erschwert.15 e) Die Gemeinde verweigerte dem ursprünglichen Vorhaben die Bewilligung aufgrund der Verletzung des Grenzabstands. Für die gegenüber Nachbargrundstücken einzuhaltenden Grenzabstände sind die Vorschriften der Gemeinden im Baureglement massgebend (Art. 12