Der Beschwerdeführer behauptete denn auch nicht, die Fläche würde als solche benützt.13 Für die rechtliche Beurteilung eines Vorhabens ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgebend.14 Die Frage, ob die vorgesehenen Sträucher die Zugänglichkeit zu den Mauern ausreichend erschweren, ist also anhand der heute bestehenden Situation zu beurteilen. Potentielle Spielplätze sind zum heutigen Zeitpunkt also nicht massgebend. Dies gilt umso mehr, als der fehlende Spielplatz soweit ersichtlich nie formell beanstandet oder zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht worden ist und die Gemeinde noch im Jahr 2017 neue Lichtkuppeln bewilligt hat. Hinzu kommt, dass die Regeln für das vorliegend