Die Gemeinde rechnete damals also die durch die Sickermulde entstandene Mehrhöhe nicht ein, andernfalls wäre eine Kürzung der Mauern auf 99 cm ungenügend gewesen. Die Gemeinde verhält sich widersprüchlich, wenn sie nun vom Beschwerdeführer verlangt, dieser müsse bei seinem geänderten Projekt die Sickermulde mitberücksichtigen. Der Beschwerdeführer kann die Mauern also grundsätzlich mittels einer Bepflanzung sichern.